Der Präsenzunterricht wird bis auf Weiteres in allen Bereichen an unseren Standorten in Coburg, Kronach und Lichtenfels ausgesetzt. Grundlage für die Unterbrechung des Präsenzunterrichts ist die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Alle Kurse werden in alternativer Form fortgesetzt. Wenden Sie sich bei weiteren Fragen bitte an Ihre*n Ansprechpartner*in. Wir sind selbstverständlich auch weiterhin telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar.
Wenn Sie sich für unser Kursangebot interessieren, stehen wir Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung oder vereinbaren ein Beratungsgespräch für die Zukunft! Die Kontaktdaten der jeweiligen Standorte entnehmen Sie bitte unserer Startseite.
Bleiben Sie gesund!
Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus
Unter diesem Link gibt es immer tagesaktuelle Informationen zu Corona
Die DAA ist zwar eine Weiterbildungseinrichtung, aber keine öffentlich rechtliche Schule.
Sie setzt für verschiedene Auftraggeber - die Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter und andere Kostenträger - Bildungsmaßnahmen um.
Wir dürfen unsere Maßnahmen nur aufgrund behördlicher Anordnung der regionalen Gesundheitsämter oder der Kostenträger unterbrechen.
Wenn es sich um eine behördliche Anordnung handelt und alle Mitarbeiter*innen und Teilnehmer*innen unter Quarantäne gestellt werden, können Sie vor Ort nicht mehr teilnehmen. Wenn ein behördliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, sind die Fehlzeiten selbstverständlich entschuldigt (Zahlungen erfolgen weiter). Bitte informieren Sie sich in diesem Fall regelmäßig darüber, wann Ihr DAA-Standort wieder öffnen wird.
Die IHK hat alle Aus- und Weiterbildungsprüfungen bis 24.04. abgesagt.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.
Die Symptome ähneln denen einer Erkältung, also etwa Kratzen im Hals und erhöhte Temperatur, allgemeines Unwohlsein. Zum Teil treten Durchfälle auf. Schnupfen wird vergleichsweise eher selten beobachtet. Bei schweren Verläufen mit massiver Virusvermehrung in den unteren Atemwegen kann Atemnot auftreten.
Regelmäßiges gründliches Händewaschen mit Seife, möglichst mehr als 1,50 Meter Abstand halten von Infizierten oder möglicherweise Infizierten, Vermeiden des Berührens von Mund, Nase und Augen mit den Händen gelten als wichtigste und effektivste Vorkehrungen (beachten Sie bitte auch die Aushänge am Standort!).
→ Informieren Sie die DAA
Teilnehmer*innen müssen zwingend mit der DAA Rücksprache halten und dürfen nicht einfach so zuhause bleiben. Im Fall, dass Sie Kontakt zu Infizierten/möglichen Infizierten hatten, informieren Sie bitte zunächst telefonisch Ihren zuständigen DAA-Standort vor Ort.
Die DAA wird dann das weitere Vorgehen im Einzelfall mit Ihnen, dem jeweiligen Kostenträger (bspw. Agentur für Arbeit, Jobcenter, BAMF) und den Gesundheitsbehörden klären.
In jedem Fall ist ein Nachweis für eventuelle Abwesenheits-/Fehlzeiten erforderlich (bspw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder behördliche Anordnung). Nur so können Fehlzeiten und ggf. Gehaltszahlungen verwaltet werden und weiterlaufen.
Weiterhin sollten Sie Vorkehrungen treffen, andere vor einer möglichen Übertragung zu schützen. Dazu gehört auch, möglichst nicht die DAA-Standorte und/oder Hausarztpraxis aufzusuchen und sich dort inmitten anderer Teilnehmer*innen / Wartenden aufzuhalten. Für ärztlichen Rat wird empfohlen, die Hausarztpraxis zuvor anzurufen und die Situation mit Arzt, Ärztin oder Personal zu besprechen und sich hinsichtlich des weiteren Vorgehens beraten zu lassen. Daneben können Sie sich auch an das für Ihre Region zuständige Gesundheitsamt wenden. Auch das Robert Koch-Institut bietet als Hilfe ein Online-Tool an, in dem über die Postleitzahl deutschlandweit lokale und regionale Ansprechstellen aufgeführt werden.
https://tools.rki.de/PLZTool/
In diesem Fall sollten Sie unbedingt Rücksprache mit den Behörden (insbesondere Gesundheitsamt) und der DAA halten. Neben der eigenen Genesung sollten Sie darauf achten, dass Sie einen schriftlichen Nachweis über die Erkrankung erhalten (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, vorzugsweise ein Beschäftigungsverbot nach § 31 IfSG). Auf keinen Fall dürften Sie weiter in der Öffentlichkeit unterwegs sein / an DAA-Bildungsmaßnahmen teilnehmen.